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   RG, 01.04.1943 - II 138/42   

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https://dejure.org/1943,376
RG, 01.04.1943 - II 138/42 (https://dejure.org/1943,376)
RG, Entscheidung vom 01.04.1943 - II 138/42 (https://dejure.org/1943,376)
RG, Entscheidung vom 01. April 1943 - II 138/42 (https://dejure.org/1943,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Streitwerte der Klage des Einzelgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gegen einen Mitgesellschafter. 2. Bedarf der Einzelgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen geschäftsführenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 171, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Das Reichsgericht hat in einer seiner letzten gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch einen einzelnen Gesellschafter wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten eine gewichtige Einschränkung gemacht (RGZ 171, 51).
  • OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08

    Kommanditgesellschaft: Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zur

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Klage durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) nicht in Frage gestellt werde.

    Der Beklagte sieht seine Auffassung durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) (Bl. 480 f., 665) und durch die Existenz des Rechtsinstituts der actio pro socio bestätigt, dessen es nicht bedürfte, wenn Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter ohne einstimmigen Gesellschafterbeschluss erhoben werden könnten (Bl. 562, 664).

    Die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen einen Gesellschafter stellt aber kein Grundlagengeschäft, sondern eine Geschäftsführungsmaßnahme dar, selbst wenn der Anspruch aus der Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Pflichten folgt (BGH, WM 1997, 1431 [obiter dictum juris Rn. 2]; RGZ 171, 51, 54; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 41; so auch das Rechtsgutachten Prof. Dr. W., vgl. BK1, S. 5).

    Zuvor hatte bereits das Reichsgericht die Klage gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten als ungewöhnliches Geschäft bezeichnet, wenngleich im entschiedenen Fall keine Klage der Gesellschaft, sondern eine actio pro socio vorlag (RGZ 171, 51, 54).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 01.04.1943 die Zustimmung aller Gesellschafter zu der - im Wege der actio pro socio erhobenen - Klage gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gefordert hat (RGZ 171, 51, 55).

  • BGH, 12.06.1997 - IX ZR 172/96

    Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter zur Klage einer

    Die Klage einer Kommanditgesellschaft gegen einen von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus einem von diesem eingegangenen Drittgeschäft ist der - als außergewöhnliches Geschäft zu wertenden - Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Geschäftsführerpflichten (vgl. RGZ 171, 51, 54; BGH, Urt. v. 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1982, 60) nicht gleich zu achten, so daß es einer Beschlußfassung sämtlicher Gesellschafter über die Klageerhebung nicht bedurfte.
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